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Webnews
Im Dienste der größtmöglichen Transparenz und der frühzeitigen Information unserer Kunden haben wir im Folgenden die Hintergründe und die Folgen rund um die Weiterverrechnung der sogenannten CBAM-Kosten zusammengefasst.

Vorab möchten wir zudem darauf hinweisen, dass der Großteil unserer Produkte von diesen Zuschlägen NICHT betroffen sind.
Zum 1. Januar 2026 trat die Verordnung (EU) 2023/956 über den CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM - Carbon Border Adjustment Mechanism) nach Ende der Übergangsphase vollständig in Kraft. Seitdem sind Importeure bestimmter CO₂-intensiver Produkte – darunter auch relevante Eisen/Stahl/Aluminium-Produkte wie Schrauben, Muttern und Scheiben – verpflichtet, für die bei der Herstellung in den Ursprungsländern verursachten Emissionen entsprechende CBAM-Zertifikate zu erwerben.
CBAM bezeichnet einen Klimazoll, den die EU an der Grenze erhebt. Er soll einen Ausgleich schaffen zwischen Waren aus der Union, bei deren Produktion ein CO₂-Preis anfällt, und Gütern von außerhalb, die ohne Zusatzkosten für CO₂ hergestellt werden. Ziel ist es, Wettbewerbsverzerrungen durch ungleiche CO₂-Kosten zu vermeiden und sogenannte „Carbon Leakage"-Effekte zu verhindern - also die Verlagerung emissions-intensiver Produktionen in Länder mit geringeren Umweltauflagen.
Als verantwortlicher Importeur und Großhändler für diese Produktgruppen sind wir direkt von der Verordnung betroffen. Wir sind verpflichtet, die CO₂-Emissionen pro importierter Produkteinheit zu erfassen, zu melden und die daraus resultierenden CBAM-Kosten über Zertifikate zu decken.
Mit der EU-Klarstellung vom 17.12.2025 hat sich die Situation deutlich verändert:
Trotz dieser Rahmenbedingungen haben wir uns bewusst für einen transparenten und fairen Ansatz entschieden, was bedeutet:
Die Weiterverrechnung der CBAM-Kosten erfolgt ab dem 01.05.2026, da sich aktuell noch Ware im Lager befindet, für die keine CBAM-Zertifikate erforderlich waren bzw. eine Abgrenzung nicht 100% möglich ist.
Die Berechnung erfolgt gemäß gesetzlicher Formel:
(Spezifischen CO2-Emissionen - (CBAM-Benchmark × CBAM-Faktor)) × CBAM-Zertifikate-Preis.
Bitte beachten Sie:
Der Preis für CBAM-Zertifikate wird marktbasiert festgelegt und orientiert sich am Preis im europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS). Eine Prognose der künftigen Preisentwicklung ist daher nur eingeschränkt möglich.
Begriffsdefinition zur CBAM-Formel:
tatsächlich vom Lieferanten gemeldete Emissionen.
definiert den durchschnittlichen CO2-Ausstoß pro Produkteinheit gemäß EU-Vorgabe (kg CO2/Produkt).
Staffelung oder auch Freizuteilung im Zeitraum 2026 bis 2034
Jahr / CBAM-Faktor
2026: 0,975
2027: 0,950
2028: 0,900
2029: 0,775
2030: 0,515
2031: 0,390
2032: 0,265
2033: 0,140
2034: 0,0
marktabhängiger Preis pro Tonne CO₂ entsprechend dem europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS).
Durch die Multiplikation dieser Werte ergibt sich der jeweilige CO2-Kostenanteil pro Position, der transparent auf der Rechnung ausgewiesen wird.
Wir bitten um Ihr Verständnis für diese gesetzlich verpflichtende Maßnahme und stehen Ihnen bei Rückfragen jederzeit zur Verfügung.
Unter nachfolgendem Link finden Sie einen CBAM-Rechner.
CBAM-Rechner

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